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Satzung der DLRG Neu Wulmstorf e.V.

Präambel
Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und ihre Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt. In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor. Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten. Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

§ 1 (Name, Sitz)
      1. Die DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist eine Gliederung der in
          das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband
          Niedersachsen e.V. und des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragenen DLRG-Bezirks Nordheide e.V.
      2. Sie führt die Bezeichnung DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V.
      3. Vereinssitz ist Neu Wulmstorf.
      4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck)
      1. Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. ist auf der Grundlage sportlichen Handelns
          im Sinne der humanitären Tradition die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der
          Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).
      2. Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
             a) Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren in und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
             b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
             c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
             d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
             e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der       
                 allgemeinen Gefahrenabwehr des Landes, der Landkreise und Gemeinden.
      3. Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und Nachwuchsförderung.
      4. Zu den Aufgaben gehören auch die
             a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
             b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
             c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
             d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)
      1. Die DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
          e.V., des   Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG und des DLRG-Bezirks Nordheide e.V. selbständige
          Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar
          gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos
          tätig und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
      2. Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
          als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG. Diese darf niemanden Ausgaben erstatten, die ihrem Zweck
          fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
      3. Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§2) entsprechen. Vergütungen
          dürfen nur gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind.
      4. Für Dienstleistungen, die die DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. im Rahmen des Satzungszwecks (§2 abs. 2 und 3)
          erbringt, kann von Dritten ein Entgeld verlangt werden; dessen Höhe sich nach der Gebührenordnung richtet, die der
          Landesverbandsrat erlässt.

§ 4 (Mitgliedschaft)
      1. Mitglieder der DLRG können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechtes werden.
          Sie erkennen durch ihre schriftliche Eintrittserklärung diese Satzung und die geltenden Ordnungen der DLRG an und
          übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
      2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
          Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.
      3. Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten der DLRG-Ortsgruppe
          Neu Wulmstorf e.V. vertreten.
      4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für
          das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
      5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.
          Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen
          davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt
          die Jugendordnung.
      6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
             a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein.                  
                 Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
            b) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens
                 einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen
                 Beiträge fortgeführt werden.
            c) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-
                Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. sowie der Satzung des DLRG-Bezirks
                Nordheide e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-Schädigenden
                Verhaltens kann das zuständige Schieds- und Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder
                gleichzeitig verhängen:
                        1.         Rüge,
                        2.         Verweis,
                        3.         zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
                        4.         zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
                        5.         Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
                        6.         zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu  bestimmten oder allen
                                    Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
                        7.         Ausschluss
        Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
        Im Übrigen regelt das Verfahren die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
   7. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
   8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben, scheidet ein Mitglied aus einer
       Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.
   9. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. und ihre
       Gliederungen nicht verpflichtet.

§ 5 (Jugend)
      1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG. .
      2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische
          Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme
          und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
      3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend im
          Landesverband Niedersachsen e.V. sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.
      4. Der Vorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

§ 6 (Jahreshauptversammlung)
      1. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. und behandelt
          grundsätzliche  Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
             a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter gem. § 7,
             b) Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter,
             c) Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes,
             d) Wahl des weiteren Mitgliedes der DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. im Bezirksrat des übergeordneten
                 Bezirkes und dessen Stellvertreter,
             e) Entlastung des Vorstandes,
             f)  Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen
             g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
             h) Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder nach § 4 sowie des Vorstandes
                 der DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V.,
             i)  Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
             j)  Satzungsänderungen,
             k) ggfs. erforderliche Ergänzungswahlen.
         Wahlen gemäß a. bis d. werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes durchgeführt.
      2. Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.
      3. a) Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. zusammen.
          b) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist geregelt in § 4 Abs. 3 und 4.
      4. a) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlung auf
               Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
          b) Im Einzelfall ist eine Jahreshauptversammlung auf Beschlussfassung des Vorstandes im Rahmen einer Online-Versammlung                 
              möglich. Der Beschluss des Vorsandes ist spätestens mit der Einladung bekanntzugeben. Gleichzeitig ist der elektronische                        
              Kommunikationsweg mitzuteilen, über den die Jahreshauptversammlung stattfindet.
          c) Zur Jahreshauptversammlung muss die DLRG Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. mindestens einen Monat vorher die
              Mitglieder und die Revisoren einladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
              (Datum des Poststempels bzw. Sendeprotokolls) folgenden Tag. Die Einladung erfolgt in Textform, auch elektronisch.
          d) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher in Textform, auch elektronisch,
              eingegangen sein.
      5. Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu
          unterzeichnen und auf der folgenden Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7 (Vorstand)
      1. Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen
          Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG, der Satzung
          des DLRG-Bezirks Nordheide e.V. sowie der Empfehlungen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. und des
          übergeordneten Bezirkes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen
          sowie der Empfehlungen des übergeordneten Bezirkes und des Landesverbandes Niedersachsen e.V.
      2. Den Vorstand bilden
               a) Vorsitzende(r),
               b) Zweiter Vorsitzende(r),
               c) Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in),
               d) Leiter(in) Ausbildung, oder Stellvertreter(in),
               e) Leiter(in) Einsatz, oder Stellvertreter(in),
               f)  Vorsitzende(r) der DLRG-Jugend oder ein(e) Stellvertreter(in).
           Er kann erweitert werden höchstens um
               g) Arzt/Ärztin oder Stellvertreter(in),
               h) Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in),
               i)  Justitiar(in) oder Stellvertreter(in),
               j)  drei Beisitzer(innen).
      3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
          Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des
          Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
      4. Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung, auf der Wahlen
          gemäß § 6 Abs.1 anstehen, gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet mit der
          Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl.
      5. Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist möglich. Ausgeschlossen ist eine Personalunion zwischen
          dem Vorstand gem. § 26 BGB (OG-Satzung § 7, Abs. 3) und dem Schatzmeister oder Stellvertreter.
      6. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.   
      7. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres
          zuständigen Vorstandsmitgliedes.
      8. Auf Anordnung des Vorsitzenden ist die Beschlussfassung im Rahmen einer Online-Sitzung des Vorstandes möglich.
      9. Auf Anordnung des Vorsitzenden ist die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail
          möglich, soweit kein Vorstandsmitglied dieser Art der Beschlussfassung binnen 48 Stunden nach Zugang der Mail des
          Vorsitzenden widerspricht.
     10. Über den Inhalt jeder Sitzung, sowie jeden Umlaufbeschluss des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter
           und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung
           zuzuleiten.

§ 8 (Verhältnis zum Landesverband Niedersachsen e.V. und zum übergeordneten Bezirk)
      1. Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft sowie der
          übergeordnete Bezirk sind berechtigt, die Arbeit der DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. zu überprüfen und in ihre
          sämtlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2
          dieser Satzung dienen.
      2. a) Zu den Jahreshauptversammlungen ist der Vorstand des übergeordneten Bezirkes fristgerecht einzuladen; von allen                                                 Jahreshauptversammlungen ist dem Vorstand des übergeordneten Bezirkes eine Zweitschrift der Niederschrift binnen
               sechs Wochen zuzuleiten.
          b) Vorstandsmitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft  e.V., des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der
              DLRG sowie des über geordneten Bezirks haben das Recht, an den Jahreshauptversammlungen sowie Zusammenkünften
              der Organe der DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
      3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem übergeordneten Bezirk zuzuleiten:
                        a) Statistischer Jahresbericht
                        b) Beitragsabrechnung und Mitgliederstatistik
                        c) Jahresabschluss nebst angeordneten Unterlagen,
                        d) aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem übergeordneten Bezirk zu zahlende Beträge,
                        e) Nachweis der Erledigung von Auflagen, deren Befolgung von den Organen des Landesverbandes                                             
                            Niedersachsen e.V. der DLRG oder des übergeordneten Bezirks verlangt worden ist.
      4. Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die Organe des übergeordneten
          Bezirks festgesetzt.
      5. Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten
          der DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. im nächsten Rat bzw. in der nächsten Tagung des übergeordneten Bezirks vom
​​​​​​​          Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.

§ 9 (Ordnungsbestimmungen)
      1. a) Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets in Textform erfolgen. Einladungen müssen
               außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
               wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Dasselbe gilt für den
               elektronischen Versand an E-Mail Adressen entsprechend, sofern keine Benachrichtigung über das Fehlschlagen
               der Sendung ergeht.
               Bei Familien, Ehepaaren und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften genügt eine schriftliche Einladung.
          b) Wenn die DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. ein eigenes Vereinsorgan herausgibt (§ 12), so können Einladungen
               und Anträge zur Jahreshauptversammlung darin erfolgen.
          c) Zu Beginn der Versammlung sind die der Versammlungen vorzulegenden Anträge an die stimmberechtigt anwesenden                                              Mitglieder auszuhändigen.
      2. a) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; zur
              Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
          b) Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt
               werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens
               zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
      3. a) Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist,
               wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden mitgezählt.
          b) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.
          c) Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes
              vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
              werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht
              geheime Abstimmung beschlossen wird.
      4. Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten
          die Behandlung zulassen Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
      5. a) Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
          b) Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann vom anwesenden Vertreter des übergeordneten
              Bezirks oder des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG geleitet werden.
      6. Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte das zuständige Schieds- und Ehrengericht anzurufen.

§ 10 (Ordnungen der DLRG)
      1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch
          die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer
          bindend.
      2. Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.
      3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
      4. Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds-  und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
      5. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.
      6. Soweit für den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden,
          gelten diese für die DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V..

§ 11 (Material)
      1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben und soll von der
          Materialstelle der DLRG auf dem Dienstwege bezogen werden.
      2. Die DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete
          Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung
          der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.

§ 12 (Vereinsorgan)
      Die DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.

§ 13 (Satzungsänderungen)
      1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden
          Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
          Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.
      2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur
          Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.

§ 14 (Auflösung)
      1. Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen
          vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
          Stimmberechtigten beschlossen werden.
      2. Bei Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen
          an den übergeordneten Bezirk. Für den Fall, dass der Bezirk das Vermögen nicht übernimmt, fällt dieses an den
          Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
          verwenden hat.

§ 15 (Inkrafttreten der Satzung)
      1. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.
      2. Die Satzung ist am 27.01.2023 auf der Jahreshauptversammlung der DLRG-Ortsgruppe Neu Wulmstorf e.V. beschlossen und
          am 29.03.2023 unter der Nr. VR 1347 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen worden.

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